173 äußeren Ordnung im Volksschulwesen seines Bezirks und zur Förderung der äußeren Bedingungen für die Schularbeit berufen. Demnach fallen ihm vor allem folgende Geschäfte zu: 1. Mitwirkung bei der Fürsorge für die ökonomischen Verhältnisse der Lehrstellen und für die ordnungsmäßige Beschaffenheit und Ausstattung der Schulräume, bei Schulhausbauten namentlich auch eine Kontrolle darüber, ob vom Standpunkt der Schulverwaltung aus die Ausführung der Bauten den genehmigten Plänen entspricht; 2. Aufsicht über die Verwaltung der Schulkasse und die Verwendung ihrer Gelder; 3. Mitwirkung bei der Gründung und Veränderung von Schulverbänden sowie bei organisatorischen Anderungen in den Schulen, sofern die letzteren nicht nach besonderer Vorschrift oder der Natur der Sache nach von dem Bezirksschulaufseher allein zu behandeln sind; 4. Durchführung der Vorschriften über den Schulbesuch und die Schulgesundheits- pflege; 5. Prüfung und Begutachtung der von den Gemeinden eingereichten Gesuche um Staatsbeiträge; 6. statistische Erhebungen; 7. Entgegennahme von Beschwerden über Gegenstände seines Geschäftskreises; 8. allgemeine Aufsicht über die Tätigkeit der Ortsschulräte; 9. Untersuchung in Fällen, in denen es sich um die Handhabung der Disziplin in Schulaufsichtsangelegenheiten gegenüber den in den Ortsschulrat berufenen Geistlichen handelt, samt Berichterstattung an den Oberschulrat; 10. Disziplinaruntersuchungen gegen die Lehrer und deren Bestrafung bei Verletzungen der Dienstpflicht, die durch Verweis oder Geldstrafe bis zum Betrag von 30 Mark abgerügt werden können; Anzeige an den Oberschulrat über jede auf diese Weise ver- hängte Ordnungsstrafe; 11. Erstattung der vorgeschriebenen Berichte. 83. Bei den Geschäften des gemeinschaftlichen Oberamts kommt die äußere Leitung dem Oberamtsvorstand zu, der demgemäß die Einläufe entgegenzunehmen sowie für ihren