187 Volksschulen und für die vom Oberschulrat ernannten Seminar- und Anstaltslehrer zu verfügen; 9. die Oberaufsicht über die Tätigkeit der Ortsschulräte sowie die allgemeine Dienstaufsicht über die gemeinschaftlichen Oberämter in Schulsachen, über die Bezirks- schulaufseher, die Seminar= und Anstaltslehrer und über die Lehrkräfte an den Volks- schulen zu führen und für die Wahrung der Disziplin zu sorgen; 10. die Errichtung privater Lehrerbildungsanstalten und solcher Privatschulen, die im wesentlichen die Ziele der Volksschule verfolgen und deren Besuch von dem der öffentlichen Volksschule befreien soll, zu genehmigen und die Staatsaufsicht über diese Unterrichts anstalten nach den hierüber bestehenden Vorschriften auszuüben. g 3. Die Geschäfte des Evangelischen Oberschulrats leitet der Vorstand mit den Be— fugnissen und Pflichten eines Kollegialdirektors. Er wird bei Dienstverhinderungen jeweils durch das; dienstälteste der anwesenden hauptamtlichen Mitglieder des Ober- schulrats vertreten. 84. Die Geschäfte bei dem Evangelischen Oberschulrat werden teils in kollegialer Beratung und Entschließung, teils von dem Vorstand allein oder unter Zuziehung der Berichterstatter erledigt. Der kollegialen Beratung und Entschließung unterliegen: 1. Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung 2. Anträge auf Maßnahmen der Gesetzgebung und die Vorschläge, die den staat- lichen Haushaltplan für die Zwecke des Volksschulwesens und der Lehrerausbildung betreffen: