203 Das Ursprungszeugnis ist von dem Ortsvorsteher derjenigen Gemeinde auszustellen, auf deren Markung das Wild erlegt oder gefangen wurde. Das Zeugnis hat das zum Verkauf bestimmte Wild genau zu bezeichnen und muß die Unterschrift des Orts- vorstehers und den Tag der Ausstellung enthalten, sowie mit dem Dienstsiegel der Ge- meinde versehen sein. Die Vorschriften über den Versand und Verkauf von Wild (vergl. die Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, des Innern und der Finanzen vom 23. Juli 1906, Reg. Bl. S. 217) werden durch die Bestimmungen in Abs. 1 und 2 nicht berührt. 83. Das in § 1 nicht namentlich aufgeführte Wild darf zu jeder Zeit des Jahres erlegt, gefangen, zum Verkauf gebracht und angekauft werden. Ubrigens wird hin- sichtlich des Verbotes, Eier oder Junge von jagdbarem Federwild auszunehmen, auf § 368 Ziff. 11 des Strafgesetzbuches und hinsichtlich des Schutzes der Vögel auf das Vogelschutzgesetz vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 317), sowie auf die Verfügung der Ministerien des Innern und der Finanzen vom 27. Februar 1909 (Reg. Bl. S. 35) hingewiesen. 84. Die gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1910 in Kraft. Mit diesem Tage tritt die Verordnung vom 30. Juli 1886, betreffend die Hege- zeit des Wildes (Reg. Bl. S. 315), außer Wirksamkeit. Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 17. März 1910. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. [ K—————... , — — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.