249 des Verkehrs auf der Bahn oder im Interesse der Sicherheit des Bahnbetriebs, sowie auch des Straßenverkehrs für erforderlich erachtet. 7. Gegen die künftige Anlegung von öffentlichen Wegen, Kanälen und Schutzdämmen, die auf Anordnung oder mit Genehmigung der Königlichen Staatsregierung ausgeführt werden sollen und die Eisenbahn kreuzen oder in ihrer Nähe herzustellen sind, steht dem Unternehmer weder eine Einsprache noch wegen derselben eine Entschädigungs- forderung zu. Es soll jedoch tunlich darauf Rücksicht genommen werden, daß durch solche Anlagen der Betrieb der Eisenbahn nicht gehindert und der Unternehmer nicht in Unkosten versetzt wird. 8. Die Zuständigkeit der Behörden der Bau= und Wasserpolizei wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt; insbesondere unterliegt die Herstellung von Hochbauten für die Zwecke der Bahn nach den allgemeinen Vorschriften dem Erkenntnis der Baupolizeibehörde. 9. Der Unternehmer hat allen Anordnungen, die wegen polizeilicher Beaufsichtigung der bei dem Bahnbau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen. 10. Nach Vollendung der Bahn hat der Unternehmer auf seine Kosten die Ver- markung und Vermessung der an den benutzten öffentlichen Wegen eingetretenen Flächen- änderungen, sowie der außerhalb solcher Wege zur Bahnanlage verwendeten Grund- flächen vornehmen zu lassen, einen vollständigen Plan nebst Beschreibung der Bahn mit Zubehörden und eine genaue und vollständige Rechnung über die Kosten des Bahn- baues dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, vorzulegen, auch auf Anfordern die Belege für die Baukostenrechnung anzuschließen. Die gleichen Ausfertigungen sind für Ergänzungs= und Erweiterungsbauten einzureichen. 8 10. Die Bahnstrecke Neuenstadt —Ohrnberg muß binnen fünf Jahren, von der Aus- folgung dieser Genehmigungsurkunde an gerechnet, vollendet und in Betrieb genommen werden.