258 Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Zulassung von in der Nähe der württembergischen Grenze wohnhaften, einem andern deutschen Bundesstaat angehörigen gebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Württemberg. Vom 17. Mai 1910. Auf Grund von Bundesratsbeschlüssen vom 5. Mai 1887 und vom 3. März 1910, betreffend die gegenseitige Zulassung der in der Nähe der Grenzen wohnhaften Hebammen zur Ausübung ihrer Berufstätigkeit in den einzelnen Bundesstaaten, wird unter Auf- hebung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 19. August 1887 (Reg.Bl. S. 325) nachstehendes verfügt: 1. Hebammen, welche das Prüfungszeugnis einer nach den Landesgesetzen eines benachbarten deutschen Bundesstaats zur Erteilung dieses Zeugnisses zuständigen Behörde erworben haben, sind, wenn sie in diesem Staate in der Nähe der württembergischen Grenze wohnhaft sind, befugt, ihre Berufstätigkeit in den in der Nähe der Grenze gelegenen württembergischen Orten in gleichem Maße, wie ihnen dies an ihrem Wohnsitze gestattet ist, auszuüben. 2. Die in Ziff. 1 bezeichneten Hebammen verlieren die Befugnis zur Ausübung des Berufs in Württemberg, wenn sie sich in Württemberg dauernd niederlassen oder daselbst einen Wohnsitz begründen. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die in Bayern geprüften Hebammen (zu vergl. die Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 23. Oktober 1894, betreffend eine Vereinbarung mit der Koöniglich Bayerischen Regierung bezüglich der gegenseitigen Anerkennung der Prüfungszeugnisse für Hebammen, Reg. Bl. S. 308). 3. Hebammen, die nach Maßgabe der Bestimmung in Ziff. 1 ihr Gewerbe in Württemberg ausüben, sind hiebei den in Württemberg geltenden Gesetzen und Ver- waltungsvorschriften unterworfen. Insbesondere haben sie a) sich der Verabreichung von Arzneimitteln an Schwangere und Wöchnerinnen, soweit die Hebammen hiezu nicht nach den in Württemberg geltenden Vorschriften ermächtigt sind, zu enthalten;