259 b) über die in Württemberg besorgten Geburten für jedes Kalenderjahr ein Tagebuch nach den für die württembergischen Hebammen bestehenden Vorschriften zu führen und solches je bis zum 15. Jannar des folgenden Jahres dem Oberamtsarzt desjenigen Oberamtsbezirks, in welchem sie die Praxis ausüben, vorzulegen. Übt die Hebamme ihre Berufstätigkeit in mehreren württem- bergischen Grenzoberämtern aus, so hat sie für jedes dieser Oberämter ein besonderes Tagebuch zu führen und vorzulegen; c) Fälle von Abtreibung oder Tötung der Leibesfrucht, welche bei Ausübung ihres Berufs zur Kenntnis der Hebammen kommen, sofort dem zuständigen württembergischen Ortsvorsteher anzuzeigen; 4) die Behandlung der Schwangeren und Gebärenden nach den Desinfektions- vorschriften der württembergischen Dienstanweisung für Hebammen vorzunehmen; e) die Vorschriften über die Anzeigepflicht bei Kindbettfieber und Verdacht des- selben (zu vergl. die 88 1 und 2 der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 9. Februar 1910, betreffend die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten, Reg. Blatt S. 84, und § 1 der für Kindbettfieber ergangenen Anleitung, Amtsblatt des Ministeriums des Innern von 1910 S. 65) zu baachten. 4. Verletzt eine der in Ziff. 1 bezeichneten Hebammen die in Ziff. 3 erwähnte Verpflichtung, so kann ihr von der zuständigen Kreisregierung die Befugnis zur ferneren Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Württemberg entzogen werden. 5. Die Oberämter und Oberamtsärzte der Grenzbezirke werden angewiesen, über die Einhaltung der vorstehenden Bestimmungen zu wachen und die in Betracht kommenden außerwürttembergischen Grenzhebammen auf die neue Verfügung unter Zustellung eines Auszugs aus den für die Bekämpfung des Kindbettfiebers maß- gebenden neuen Vorschriften (oben Ziff. 3 Buchstabe e) hinzuweisen. Stuttgart, den 17. Mai 1910. Pischek.