(5) (6) (1 (1) 400 untersagt. Ausnahmsweise kann dem Oberamtsbaumeister von dem Bezirksrat mit Ge- nehmigung des Ministeriums des Innern die Anfertigung von Plänen und Kostenvor- anschlägen für Privatpersonen in solchen Bezirken widerruflich gestattet werden, wo es an anderen geeigneten Kräften fehlt, solange hieraus keinerlei Mißstände oder Nachteile für den Dienst entstehen. Auf den Oberamtsbaumeister finden die allgemeinen Bestimmungen über die Körper- schaftsbeamten Anwendung. Im Verordnungsweg kann ein Rahmen für die Bemessung der den oberamtlichen Technikern zu gewährenden Gehalte vorgeschrieben werden. Art. 109. Wenn bei einem Bau von ungewöhnlicher Ausdehnung oder Bauart die Prüfung des Bauvorhabens in Hinsicht auf ausreichende Festigkeit und Feuersicherheit des Baues eine höhere Sachkenntnis erfordert, ist von der Baupolizeibehörde nötigenfalls das Gut- achten besonderer Sachverständiger einzuholen. Ebenso ist, wenn bei einem Bau wichtige Fragen der Gesundheitspolizei in Betracht kommen, wie bei Krankenhäusern, Friedhof- bauten, Schulhäusern, Strafanstalten und dergl., die gutächtliche Außerung eines ärztlichen Sachverständigen, in der Regel eines beamteten Arztes, oder einer Medizinalbehörde einzuziehen. Handelt es sich um Bauten, bei denen in erhöhtem Maße schönheitliche oder künst- lerische Rücksichten zu wahren sind (vergl. namentlich Art. 97 und 98 Abs. 1), so sollen besondere, künstlerisch gebildete Sachverständige zugezogen werden. Art. 110. Abgesehen von den Fällen des Art. 106 hat jeder, der ein nach Art. 102 einer bau- polizeilichen Genehmigung unterliegendes Bauwesen unternehmen will, hievon unter Angabe des mit seiner Ausführung im ganzen beauftragten Baumeisters oder Bauhand- werkers dem Ortsvorsteher oder dem vom Gemeinderat an Stelle des Ortsvorstehers bezeichneten Beamten Anzeige zu machen und insoweit, als zur Beurteilung des Bau- vorhabens Bauzeichnungen und Lagepläne nötig sind, solche, und zwar in der Regel in doppelter Ausfertigung, zu übergeben, auch da, wo ein Neubau in der Nähe der Eigen-