(2) (1) (2) (3) (1) (2) (3) 402 Rechte und Interessen gegeben war, ausgeschlossen, sobald das Bauwesen endgültig (vergl. Art. 115) gestattet worden ist. Privatrechtliche Einwendungen, sowie Einwendungen, die sich auf einen nach gesetzlicher Vorschrift im Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten geltend zu machenden öffentlich-rechtlichen Anspruch (vergl. Art. 10 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876) stützen, hemmen die baupolizeiliche Behandlung nicht; sie sind dann, wenn nicht eine Verständigung der Beteiligten erfolgt, zur richterlichen Entscheidung zu verweisen, der die Einstellung des polizeilich zugelassenen Bauwesens vorbehalten bleibt. Art. 114. Alle Entscheidungen und Verfügungen der Behörden in Bausachen sind den Antrag- stellern und Bauenden, sowie den Beteiligten, die Einwendungen erhoben haben, zu er- öffnen. Ein ablehnender Bescheid ist stets mit Gründen zu versehen. Im Fall der Genehmigung eines Bauwesens ist dem Bauenden eine Urkunde darüber mit den erforderlichen besonderen Vorschriften sowie eine amtlich beglaubigte Ausfertigung des Bauplans zu übergeben. Wenn die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbeigeführt worden ist, kann sie von der Behörde, die sie erteilt hat, jederzeit zurückgenommen werden. Art. 115. Gegen die Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörde, des Oberamts und des Bezirksrats in Bausachen ist das Rechtsmittel der Beschwerde bis zum Mini- sterium des Innern nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 zulässig. Für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der Gemeindebehörden ist das Oberamt, für Beschwerden gegen Entscheidungen und Verfügungen der dem Ober- amt nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden in großen und mittleren Städten, des Oberamts oder des Bezirksrats das Ministerium des Innern zuständig. Die Beschwerde ist bei Verlust des Beschwerderechts binnen einer Woche nach Er- öffnung der angefochtenen Entscheidung oder Verfügung bei der Behörde, die sie getroffen oder eröffnet hat, oder bei der zur Entscheidung über die Beschwerde zuständigen Be- hörde zu erheben. Diese kann zur Nachholung der Begründung der Beschwerde eine