(4) (5) (6) (7) (1) (2) 403 angemessene Frist unter der Androhung bestimmen, daß andernfalls nach Lage der Akten werde erkannt werden. Wer durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden ist, die Beschwerdefrist einzuhalten, kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be- anspruchen. Die Wiedereinsetzung muß innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis gehoben ist. über das Gesuch um Wiedereinsetzung erkennt die zur Entscheidung über die Beschwerde zuständige Behörde. Die Frist zur Erhebung der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde in Bausachen beträgt zwei Wochen. Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für Beschwerden gegen die Feststellung oder Aufhebung von Ortsbauplänen (Art. 7 bis 10), gegen die Verhängung oder Verlängerung einer Bausperre (Art. 13 Abs. 3) und gegen die Ablehnung eines die Aufnahme einer Privatstraße in einen Ortsbauplan be- zweckenden Antrags (Art. 23 Abs. 1). In Fällen der Feststellung oder Aufhebung von Ortsbausatzungen und Ortsbauplänen (Art. 3 bis 10) kommt bei Rechtsbeschwerden die Bestimmung des Abs. 5 zur Anwendung. Kommt in Bausachen der Art. 106 zur Anwendung oder gründet sich — außer den Fällen des Abs. 6 — in anderen Sachen als Bausachen die Entscheidung oder Verfügung auf Vorschriften dieses Gesetzes, so verbleibt es in Betreff der Rechtsmittel bei den ander- weit geltenden Bestimmungen. Art. 116. Soweit Rücksichten auf die Allgemeinheit nicht entgegenstehen und dem Recht oder erheblichen Interessen Dritter kein Eintrag geschieht, kann das Ministerium des Innern Befreiung von den durch dieses Gesetz oder Verordnung unbedingt erteilten baupolizei- lichen Vorschriften bewilligen, wenn ihre Durchführung im einzelnen Falle mit besonderer Härte verbunden wäre oder wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Oberämter, die ihnen in der bau- polizeilichen Zuständigkeit nach Art. 103 Abs. 4 gleichgestellten Gemeindebehörden und die gemäß Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 zuständigen Behörden sowie in der Beschwerde- instanz das Ministerium des Innern und in den Fällen des Art. 106 die Kreisregierungen