(1) (2 J-— (3) (4) (1) 406 Art. 120. Verfehlungen gegen die baupolizeilichen Vorschriften (Art. 33) ziehen für die Bau- herren, Baumeister und Bauhandwerker, soweit nicht die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden, Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft nach sich. Die wegen Übertretung des gegenwärtigen Gesetzes sowie wegen übertretung der feuerpolizeilichen Vorschriften überhaupt von den staatlichen Behörden erkannten Geldstrafen fallen dem Staat zu. Unabhängig von der Bestrafung hat die zuständige Baupolizeibehörde die zur Her- stellung eines vorschriftsmäßigen Zustands erforderlichen Zwangsmaßregeln anzuordnen. Ist die Ausführung eines Bauwesens ohne Einholung einer baupolizeilichen Ge- nehmigung (Art. 102) oder abweichend von dem genehmigten Bauplan unter Mißachtung von gebietenden allgemeinen oder den gesetzmäßig erteilten besonderen Vorschriften be- gonnen oder vollendet worden, so können die dauernde Unterlassung der Fortsetzung der begonnenen Bauausführung und die Abtragung des schon Ausgeführten von der Bau- polizeibehörde nur angeordnet werden, wenn und soweit dies ohne unverhältnismäßige Schädigung des Bauenden oder seines Rechtsnachfolgers möglich ist oder durch erhebliche öffentliche oder private Interessen gefordert wird. Diese Bestimmung findet auch An- wendung, wenn die Baugenehmigung durch unrichtige Zeichnungen oder Angaben herbei- geführt worden ist (Art. 114 Abs. 3). Ist die Baugenehmigung von der zuständigen Baupolizeibehörde in Widerspruch mit gebietenden Rechtsnormen erteilt worden, so dürfen, vorausgesetzt daß hieran den Bauen- den oder seinen Rechtsnachfolger keine Schuld trifft, die dauernde Unterlassung der Fort- setzung der begonnenen Bauausführung und die Abtragung des schon Ausgeführten nur aus dringenden Gründen des öffentlichen Interesses von dem Ministerium des Innern angeordnet werden. Art. 121. Die Aufsicht über die Handhabung der Baupolizei kommt dem Oberamt, in der Stadt Stuttgart dem Ministerium des Innern zu. Die Oberaufsicht über die Handhabung der Baupolizei durch die Gemeinde= und Bezirksbehörden ist Sache des Ministeriums des Innern.