412 d) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus- bildung für einen Beruf; e#) sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftig- keit gewährt sind. Art. II. Art. 14 Ziff. 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1885, betreffend die Gemeindean= gehörigkeit (Reg. Bl. S. 257), erhält folgende Fassung: 5. welche Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armenpflege beziehen oder im letzten dem Tag der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen haben. Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen: a) Unterstützungen, die wieder erstattet sind; b) die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen; c) die einem Angehörigen wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen gewährte Unterstützung; 4) Unterstützungen zum Zweck der Jugendfürsorge, der Erziehung oder der Aus- bildung für einen Beruf; e) sonstige Unterstützungen, die wegen einer bloß vorübergehenden Hilfsbedürftig- keit gewährt sind. Art. III. Art. 17 Abs. 3 des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1906 (Reg. Bl. S. 255) und Art. 4 Abs. 3 des Katholischen Pfarrgemeinde- gesetzes von demselben Tage (Reg. Bl. S. 294) erhalten folgende gleichlautende Fassung: Als selbständig ist nicht zu betrachten, wer unter Vormundschaft steht oder wer Unterstützungen aus Mitteln der bürgerlichen Armenpflege bezieht oder im letzten dem Tag der Wahl vorhergegangenen Jahr bezogen hat. Als eine solche Armenunterstützung sind nicht anzusehen: a) Unterstützungen, die wieder erstattet sind; . b) die Krankenunterstützung des Empfängers oder eines Angehörigen;