580 nicht bloß vorübergehenden Aufenthalt haben, von Amts wegen in die Wählerliste aufgenommen werden müssen. Hinsichtlich der Frage, welche Personen wahlberechtigt sind, werden die Ortswahl- kommissionen auf § 3 der Vollzugsverfügung zum Landtagswahlgesetz vom 10. Okto- ber 1906 (Reg. Bl. S. 597) in der Fassung der Verfügung des Ministeriums des Innern vom 5. Dezember 1910 (Reg. Bl. S. 578) noch besonders hingewiesen. 2) Der in Art. 7 des Landtagswahlgesetzes angeordnete öffentliche Aufruf der Wahlberechtigten zur Anmeldung ihres Wahlrechts ist alsbald von dem Oberamt Heilbronn im Amtsblatt zu erlassen und außerdem in den einzelnen Gemeinden auf ortsübliche Weise bekannt zu machen. 3) Die Wählerlisten müssen binnen zehn Tagen nach dem Erscheinen der gegen- wärtigen Verfügung im Regierungsblatt, spätestens am Donnerstag, den 22. Dezember ds. Is., vollendet sein, sodann während eines unmittelbar anschließenden Zeitraums von sechs Tagen, bis Mittwoch, den 28. Dezember ds. Is., einschließlich, auf dem Rathaus zur allgemeinen Einsicht aufgelegt werden. Längstens binnen drei Tagen von Erhebung etwaiger Vorstellungen gegen die Wählerliste an gerechnet hat die Kommission hierüber Beschluß zu fassen. Spätestens am einundzwanzigsten Tag nach dem Erscheinen des gegenwärtigen Wahlausschreibens im Regierungsblatt, somit spätestens am Montag, den 2. Januar 1911, haben die Ortsvorsteher die Wählerlisten nebst den Akten über beanstandete Wahl- berechtigungen dem Oberamt zu übergeben. 4) Die Wahlen sind genau am dreißigsten Tag nach dem Erscheinen der gegenwärtigen Verfügung im Regierungsblatt, also am Mittwoch, den 11. Januar 1911, in allen Abstimmungsdistrikten gleichzeitig vorzunehmen. 5) Die in Art. 13 Abs. 3 des Landtagswahlgesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung hat spätestens am Sonntag, den 8. Januar 1911 zu erfolgen.