582 8) Die Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Bezirksrat als Oberamtswahl- kommission hat spätestens am Samstag, den 14. Januar 1911 stattzufinden. Das Ergebnis ist durch das Bezirksamtsblatt, auch wenn kein zweiter Wahlgang stattfindet, bekannt zu machen. 9) Behufs gesetzmäßiger Durchführung des Wahlgeschäfts wird im übrigen auf die Bestimmungen des Landtagswahlgesetzes und der Vollzugsverfügung sowie darauf hin- gewiesen, daß A. b. in den Wahllokalen und den unmittelbar an sie anstoßenden Räumlichkeiten Stimmzettel nicht aufgelegt oder verteilt werden dürfen, der Wähler an den abgesonderten Tisch treten muß, um seinen Stimmzettel in den gestempelten Umschlag zu stecken und daß er den Unschlag mit dem Stimmzettel selbst in die Wahlurne zu legen hat, . kein in die Wahlurne einmal eingelegter Umschlag aus irgend einem Grunde aus derselben vor der Zählung der Stimmen wieder herausgenommen werden darf, von 7 Uhr abends ab nur noch diejenigen Wähler zur Stimmabgabe zugelassen werden dürfen, welche bereits um 7 Uhr im Wahllokal anwesend waren, die Distriktswahlkommissionen sich bei der Zählung der Umschläge und Stimmen sowie bei der Abfassung des Wahlprotokolls der Beihilfe dritter Personen nicht bedienen dürfen und nach Ermittelung des Wahlergebnisses durch die Distriktswahlkommission und seiner Verkündung durch den Wahlvorsteher die bei der Wahl benützten Um- schläge, soweit sie nicht dem Wahlprotokoll beizufügen sind, zu vernichten sind (vergl. Satz 1 des drittletzten Absatzes des in Beilage B der Vollzugs- verfügung enthaltenen Musters für das Wahlprotokoll). Stuttgart, den 7. Dezember 1910. Pischek. —— — — — — — — — Gedruckt in der Buchdruckerei Chr. Scheufele in Stuttgart.