(4) (1) (2) (8) (4) (5) 16 zur Erwärmung von wenig Räumen dienen und keine längeren Luftkanäle haben, die Vorschriften des § 7 für Zimmeröfen entsprechende Anwendung. Die Innenfläche der Warmluftkanäle muß bei den kleineren, in Abs. 3 genannten Einrichtungen wenigstens 5 cm, bei den größeren mindestens 10 cm von Holzwerk entfernt sein. § 22. Gemauerte Backöfen für den Hausbedarf miussen, soweit sie nicht durch Gas, Dampf oder Elektrizität erwärmt werden, eine von Grund aus feuersicher auf- geführte Unterlage von unbrennbarem Baustoff erhalten. Wände in der Umgebung des Backofens sind getrennt von diesem bis auf einen Abstand von 40 cm von seinem Mauerwerk und von 1,2 m von seiner Schüröffnung an als Feuerwände herzustellen. An weniger als 25 em starke Feuerwände dürfen die Feuerzüge eines Backofens nicht unmittelbar anschließen, sie sind vielmehr von ihnen durch eine besondere, mindestens 12 cm starke Vormauerung zu trennen. Die Decke und, soweit keine Feuerwände erforderlich sind, auch die Wände des Gelasses, in dem ein Backofen steht oder in das er eingreift, sind in ihrer ganzen Ausdehnung wenigstens nach § 4 zu verwahren. Der Fußboden eines solchen Gelasses muß bis auf einen Abstand von 1,2 m von der Schüröffnung des Backofens an gerechnet in einer Stärke von mindestens 10 cm aus unbrennbarem Baustoff ohne durchgehende Fugen hergestellt, in seiner ganzen übrigen Ausdehnung wenigstens mit einem feuersicheren Belag versehen werden. Zwischen dem Backofen und der Decke des Gelasses, in dem er steht oder in das er eingreift, muß ein freier, wenigstens nach zwei Seiten offener Raum verbleiben, für den eine Höhe von mindestens 20 cm dann erforderlich ist, wenn die Decke über dem Ofen auf eine an seinen freistehenden Seiten wenigstens 50 cm über ihn hinaus- reichende Ausdehnung aus unbrennbarem Baustoff besteht. Ist die Decke nur nach § 4 verwahrt, so muß die Höhe des freien Zwischenraums zwischen dem Backofen und der Decke auf die angegebene Ausdehnung mindestens 60 cm betragen. Der freie Raum über dem Backofen darf weder zum Aufbewahren noch zum Trocknen irgend welcher Gegenstände benützt werden.