75 83. Über den Saatenstand und den Ernteertrag werden durch das Statistische Landesamt regelmäßig wiederkehrende Erhebungen veranstaltet. Zu diesem Zweck werden durch das Statistische Landesamt im Benehmen mit der Zentralstelle für die Landwirtschaft besondere Erhebungsbezirke gebildet und in jedem Bezirk ein ehrenamtlich tätiger Berichterstatter samt Stellvertreter bestellt. Die Erhebungen der Berichterstatter erfolgen nach Maßgabe der ihnen durch das Statistische Landesamt zugehenden Erhebungsformulare. 84. Die Zahl der Obstbäume sowie deren Ertrag nach Gewicht und Geldwert ist alljährlich gemeindeweise durch die Ortsvorsteher, nötigenfalls unter Zuziehung von ortskundigen Sachverständigen, durch sorgfältige Schätzung zu erheben und in die den Ortsvorstehern von dem Statistischen Landesamt zugehenden Berichtsformulare einzutragen. Die Berichte sind spätestens am 14. November unmittelbar an das Statistische Landesamt einzusenden. " 5. Die Kosten der Ermittlung des landwirtschaftlichen Anbaus sowie der Zahl und des Ertrags der Obstbäume sind von der Gemeinde zu tragen. Den Saatenstands- und Errnteberichterstattern werden Auslagen an Porto für brieflich eingezogene Erkun- digungen, sowie der Aufwand für Reisen, die sie in besonderen Bedarfsfällen zum Zwecke der Berichterstattung in ihrem Erhebungsbezirk vornehmen, aus der Staatskasse ersetzt. 86. Die gegenwärtige Verfügung tritt am 1. Juni 1911 in Kraft. Stuttgart, den 11. Mai 1911. Pischek. Geßler.