82 e) die Beschreibung der öffentlichen Plätze, Feuergassen und Verbindungswege nach denselben Gesichtspunkten. Sollen bei Straßen oder öffentlichen Plätzen einzelne Seiten nicht mit Gebäuden besetzt werden oder sind Baugrenzen nach Art. 11 Abs. 4 festgestellt, so ist die Fläche, auf die sich die Baubeschränkungen erstrecken, unter Angabe des Abstands ihrer Grenzen von den Straßenlinien besonders zu bezeichnen. 8 10. (1) Der zur Genehmigung des Ortsbauplans zuständigen Behörde bleibt es vor- behalten, in besonders begründeten Fällen eine Vereinfachung der Vorlagen zuzulassen. Andererseits kann von ihr, wenn es sich um ausgedehntere Feststellungen handelt, die Vorlegung eines Erläuterungsberichts verlangt werden, in dem unter Darlegung der bisherigen Beschaffenheit, Benützungsart und Entwässerung des zu bebauenden Ge- ländes und der Veranlassung zur Aufstellung des Plans, die für die Lage, Breite und sonstige Einrichtung der Straßen und ihrer Entwässerung beabsichtigten Anord- nungen, die gewählten Baublocktiefen und die etwa festgestellten oder beabsichtigten Bebauungsvorschriften anzugeben und, soweit erforderlich, kurz zu begründen sind. § 11. Über die Feststellung, Abänderung oder Aufhebung von Ortsbauplänen ist ein in Ortsbauplansachen erfahrener Sachverständiger zu hören und in wichtigeren Fällen zu den Verhandlungen der Gemeindekollegien beizuziehen; dies gilt in der Regel auch für den, der die Pläne entworfen oder unterzeichnet hat. 2)) Wenn erhebliche Rücksichten auf die Gesundheit, z. B. sumpfige Beschaffenheit des Baugrundes, die Nähe von Friedhöfen oder von Entnahmestellen der öffentlichen Wasser- versorgung in Frage kommen, ist das Gutachten eines Hygienikers einzuholen. (8) Werden von dem Ortsbauplan künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Bauwerke berührt, so ist in der Regel den staatlich bestellten Kunstverständigen (Art. 97 Abs. 2) oder dem Landeskonservator Gelegenheit zur Außerung zu geben. Ebenso sollen, wenn der Ortsbauplan auf Bauten von besonderer örtlicher Bedeutung, Naturdenkmäler (3) (2) )