84 (8) Nach Ablauf der Frist hat der Ortsvorsteher oder dessen Stellvertreter die Ein- wendungen, geeignetenfalls unter Zuziehung des Ortsbautechnikers oder eines der in 8 11 erwähnten Sachverständigen mit den Beteiligten näher zu erörtern. Die hierauf von den Gemeindekollegien gefaßten Beschlüsse sind, abgesehen von den Fällen des Art. 9 Abs. 3, mit den Plänen und sämtlichen Verhandlungen dem Oberamt zu übergeben. 6) Das Oberamt hat, wenn dies nicht schon bei der Gemeindebehörde geschehen ist, den Oberamtsbaumeister, soweit Fragen der Gesundheitspflege in Betracht kommen, den Oberamtsarzt, zutreffenden Falles auch die in § 11 bezeichneten Sachverständigen und Behörden zu hören und nach Vornahme der etwa erforderlichen weiteren Erörterung vorliegender Anstände oder einer etwa notwendigen Ergänzung der Vorlagen in den der Zuständigkeit des Ministeriums des Innern vorbehaltenen Fällen (Art. 9 Abs. 1 und 2) diesem die sämtlichen Akten vorzulegen, in den übrigen Fällen aber, soweit es nicht selbst die Genehmigung aussprechen kann und will, die Entscheidung des Bezirksrats herbeizuführen. (4 8 14. Die Genehmigung der Feststellung, Abänderung oder Aufhebung eines Ortsbau- plans, einer Baulinie oder Höhenlage durch die zuständige Behörde ist, wenn nicht der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 2 vorliegt, gemäß § 9 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung bekannt zu machen. (1) 2) Sind bei der Genehmigung Einwendungen ganz oder teilweise verworfen worden, so ist den Beteiligten hievon unter Angabe der Gründe Eröffnung zu machen. Hat der Bezirksrat die Genehmigung ausgesprochen, so erfolgt ihre Bekannt- machung erst nach Erledigung etwa erhobener Beschwerden oder nach Ablauf der Frist zu ihrer Erhebung. G) 8 15. Auf dem Ortsbauplan und in dem Straßenverzeichnis ist die Genehmigung unter Angabe des Datums und der Nummer der Verfügung durch das Oberamt oder die Gemeindebehörde zu beurkunden. (1)