112 a) bei einstockigen Gebäuden bis zu einer Figur 24 (a, b, c). Zu § 59. Firsthöhe von 8 m muß die Brand- mauer des Stockwerks und des Dach-- 2 kE - raumes eine Stärke von mindestens 0,25 m erhalten; ½ b) bei mehrstockigen Gebäuden muß die „ * Brandmauer im Dachraum eine Stärke 5# = von mindestens 0,25 m und vom Dach- " " 33 gebälk an abwärts für je drei Stock- „J9## werke eine um 0,13 m zunehmende P„ ; * 2* Stärke erhalten. Fig. 24, a. —— :# 2) Wenn die Seitenstützen fehlen, hat im Falle *½ % 7 des Abs. 1 a die Mauerstärke mindestens 0,38 m zu betragen und im Falle des Abs. 1b die Zunahme der Mauerstärke um 0,13 m schon nach je 2 Stockwerken zu erfolgen. Bei Gebäuden mit flacher und leichter Bedachung, wozu Holzzementdächer nicht gehören, genügt für das oberste Stockwerk, wenn es im Licht nicht mehr als 3 m hoch ist und die Länge der Wände ohne Seitenstützen nicht mehr als 8 m beträgt, eine Stärke von 0,25 m. Fig. 24, b und c. 2 Bei Giebelmauern mit einer Oöhe von mehr als 6 m ist nur für den oberen, über dem Kehlgebälk gelegenen Teil, keinenfalls aber auf eine größere Höhe als Gm, eine Stärke von 0,25 m zulässig; der unter dem Kehlgebälk gelegene Teil ist hiebei wie ein Stockwerk zu behandeln. Fig. 24, b. 4) Bei Gebäuden, die mehr als 4 m hohe Stockwerke haben oder bei denen infolge ihrer Zweckbestimmung die Mauern größeren Belastungen oder Erschütterungen ausgesetzt sind, müssen die Brandmauern je nach Lage des einzelnen Falles entweder auf ihre ganze Ausdehnung eine größere Stärke oder wenigstens in angemessenen Abständen Ver- stärkungen erhalten. Fig. 24, c. E5) Werden die Brandmauern aus anderem Baustoff als aus gut gebrannten Back- steinen hergestellt, so ist ihre Stärke entsprechend der geringeren Druckfestigkeit und Wider- standsfähigkeit der verwendeten Baustoffe zu vergrößern. (6) Brandmauern aus Eisenbeton müssen nach den besonderen Bestimmungen für die Ausführung von Konstruktionen aus Eisenbeton bei Hochbauten hergestellt werden.