228 Art. 4. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. August 1911 in Kraft; der Zuschlag wird zu den an diesem Tage noch nicht fällig gewordenen Gebühren erhoben. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 28. Juli 1911. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. Fleischhauer. Schmidlin. Gefßler. Gesetz, betreffend Anderung einiger Vorschriften der Gerichtskostenorduung. Vom 28. Juli 1911. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnen Wir, was folgt: Art. 1. Das Gesetz vom 1. Dezember 1906, betreffend die Gerichtskosten in Angelegen- heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sowie im Zwangsversteigerungs= und Zwangs- verwaltungsverfahren (Gerichtskostenordnung), Reg. Bl. S. 755, wird durch nachstehende Vorschriften geändert. 1. In Art. 40 Abs. 2 werden die Worte „drei Zehnteile“ durch die Worte „fünf Zehnteile“ und die Worte „fünf Zehnteile des Gebührensatzes B“ durch die Worte „der Gebührensatz B“ ersetzt. 2. In Art. 45 werden a) in Abs. 2 Ziff. 1 die Worte „für die Erteilung der Ermächtigung zur Anderung des Familiennamens“ durch die Worte „für die Erteilung von Ehefähigkeits- zeugnissen“ ersetzt. Ferner erhält b) Abs. 3 folgende Fassung: Die volle Gebühr der Sätze des § 8 des deutschen Gerichtskostengesetzes wird erhoben: