229 1. für die Erteilung der Ermächtigung zur Änderung des Familiennamens; 2. für die Bewilligung der Befreiung von dem Ehehindernis des Ehebruchs. 3. In Art. 85 werden die Worte „fünfzig Pfennig“ durch die Worte „einer Mark“ und die Worte „zwei Mark“ durch die Worte „drei Mark“ ersetzt. 4. In Art. 95 werden in Ziff. 1 die Worte „10 bis 600 MA“ durch die Worte „zwei vom Hundert des Werts des der Stiftung gewidmeten Vermögens ohne Abzug der Lasten“ ersetzt. 5. Der Art. 96 erhält folgende Fassung: Für eine gerichtliche Hinterlegung werden erhoben: 1. bei der Annahme a) von Urkunden, einschließlich der auf Namen lautenden Schuldscheine, für jedes Stück, jedoch ohne Rücksicht auf etwaige Beilagen. zzwei Mark, b) von Geld, soweit es nicht in das Eigentum des Staats übergeht, von jeden angefangenen 100 Marrwyw sechzig Pfennig, mindestens eine Mark, c) von Wertpapieren, die auf den Inhaber lauten, einschließlich der Order- papiere, die mit Blankoindossament versehen sind, und von Kostbarkeiten von jeden angefangenen 100 Mark des Werts, bei Wertpapieren des Nennwmertts sechzig Pfennig, mindestens eine Mark; 2. bei der Rückgabe, sofern sie nach Ablauf eines Jahres erfolgt, a) von Urkunden (Ziff. 1 a) eine Mark und, wenn die Rückgabe erst nach Ablauf von 6 Jahren stattfindet, für jedes begonnene weitere Jahr zwanzig Pfennig, b) von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Ziff. 1b und c) für jedes begonnene weitere Jahr je für 100 Mark des Werts, bei Wertpapieren des Nennwertrssss ... zwanzig Pfennig, mindestens fünfzig Pfennig. Auf die Hinterlegung der Verfügungen von Todes wegen finden diese Vorschriften keine Anwendung.