244 haben, am 1. Januar 1911 nicht oder nicht ganz zurückzahlen konnten, die noch aus- stehenden Beträge als am 1. Januar 1911 neu aufgenommene Darlehen unter den in Art. 2 angegebenen Bedingungen zu belassen. Art. 2. Die Darlehen sind für drei Jahre, vom Tag der Entnahme an gerechnet, unver- zinslich zu gewähren, für die Folgezeit aber mit zwei vom Hundert dem Jahre nach zu verzinsen. Für die Rückzahlung kann erforderlichenfalls Frist bis zum 1. Januar 1917 unter der Bedingung bewilligt werden, daß nach drei Jahren, vom Tag der Entnahme an gerechnet, mindestens ein Vierteil, nach jedem der darauffolgenden zwei Jahre mindestens je ein weiteres Vierteil der Darlehenssumme abgetragen wird und nur der Rest derselben bis 1. Januar 1917 aussteht. Gegeben Schloß Friedrichshafen, den 13. Juli 1911. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler. Bekanntmachung des Justizministeriums, betreffend Anderung in der Besetzung der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste für Württemberg, Baden und Hessen. Vom 1. August 1911. Seine Königliche Majestät haben am 30. Juli ds. Is. allergnädigst geruht, den Professor a. D. von Donndorf in Stuttgart von der Verrichtung als Vorsitzender der Sachverständigenkammer für Werke der bildenden Künste für Württemberg, Baden und Hessen seinem Ansuchen gemäß zu entheben und den bisherigen stellvertretenden Vorsitzenden, Oberbaurat Eisenlohr in Stuttgart, zum Vorsitzenden und den Professor Habich, Lehrer der Bildhauerschule an der Akademie der bildenden Künste daselbst, zum Mitglied der genannten Sachverständigenkammer zu ernennen.