II. III. 253 1. die Begutachtungen von Gesuchen um Genehmigung von Dampfkesselanlagen (unten 8 20), 2. die Bauprüfungen (§ 12 Abs. 1, 2 und 5 der allgemeinen polizeilichen Be- stimmungen über die Anlegung von Land= und Schiffsdampfkesseln und unten §§ 55 und 50), 3. die Wasserdruckproben (§ 12 Abs. 1, 3—5 der allgemeinen polizeilichen Be- stimmungen und unten §§ 55 und 50), 4. die Abnahmeprüfungen (§ 24 Abs. 3 der Gew.O., § 12 Abs. 1 und 6 der all- gemeinen polizeilichen Bestimmungen und unten § 57), 5. die regelmäßigen Untersuchungen (unten §§ 74—83), 6. sonstige technische Prüfungen, Untersuchungen, Vorkehrungen und Außerungen in Dampfkesselsachen, die teils mit der übrigen Tätigkeit zusammenhängen (z. B. unten §8§ 39, 71—13) teils im einzelnen Fall von den zuständigen Behörden veranlaßt werden. Diese Aufgaben werden durch Ingenieure des Vereins ausgeübt, die vom Mini- sterium des Innern hiezu widerruflich ermächtigt und in dessen Auftrag durch die Stadtdirektion Stuttgart auf gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten vereidigt werden (Kesselsachverständige, Kesselprüfer). Sie haben einen amtlichen Stempel nach folgendem Muster zu führen: Die Namen und die Befugnisse dieser Ingenieure werden im Staatsanzeiger und im Amtsblatt des Ministeriums des Innern bekannt gemacht. Im einzelnen Fall dürfen diejenigen Ingenieure nicht tätig werden, die etwa bei der Anfertigung und Aufstellung der technischen Unterlagen zu den Genehmigungs- gesuchen mitgewirkt haben.