293 Bei Kesseln mit einer Heizfläche von qm 10—5 über 5—20 über 20—50 über 50 M M M M 1. für die äußere Untersuchung: a. eines oder des größten von mehreren Kessen 4 5 7 10 b. jedes folgenden gesels, der unmittelbar anschließend an den ersten in demselben Anwesen untersucht wrd 2 3 5 7 2. für die vollständige (innere und äußere) Unter- « suchung: a. eines Kessels ohne Einmauerung 8 12 14 16 b. eines Kessels mit Einmaueruge 10 16 18 20 3. für die Wasserdruckprobe, wenn sie in unmittelbarer Verbindung mit der vollständigen Untersuchung erfolgt, a. eines Kessels ohne Einmauerucg 5 6 7 8 b. eines Kessels mit Einmauerung 7 8 9 10 wenn sie nicht in unmittelbarer Verbindung mit der vollständigen Untersuchung erfolgt: die oben § 85 Abs. 1 Nr. 3 angeführten Sätze. Können ohne Verschulden des Kesselprüfers die Untersuchungen Nr. 2 und 3 nicht an den vereinbarten Tagen, die äußeren Untersuchungen (Nr. 1) nicht an den dazu be- stimmten Tagen, sondern erst an einem anderen Tag abgeschlossen werden, so ist die Gebühr nochmals zu entrichten. 887. Für die durch die Ingenieure des Revisionsvereins auszuführenden Untersuchungen und Prüfungen, die in den 88 85 und 86 nicht genannt sind, ist eine Vergütung zu leisten, die nach dem Zeitaufwand und in derselben Weise wie für die Mitglieder des Revisionsvereins berechnet wird.