473 Nr. 96. Zeugnisse (Bescheinigungen): für deren Ausstellung (einschließlich der Siegelung) durch eine Staatsbehörde, soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung besondere Bestimmungen gegeben sind, 1 bis 10 4. Sportelfrei sind Zeugnisse über Einlegung von Rechtsmitteln oder Gnaden- gesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über Erteilung einer solchen Erlaubnis, Genehmigung usw., für die eine Sportel zu entrichten oder ausdrücklich Sportelfreiheit bestimmt ist, sofern nicht die Zeugnisse als zweite Aus- fertigung verlangt werden. Nr. 97. Zoll= und Stenersachen: 1. für die Verwilligung von solchen Befreiungen, Rückvergütungen, Erleichterungen, auf die der Nachsuchende keinen Rechtsanspruch hat, abgesehen von Borgfristen und Gnadennachlässen, sind anzusetzen bei einem Bezirksant bis 30 b„ einer Mittelstell 3 bis 100 MA „ einem Ministerin 5 bis 200 + 2. bei Abweisung oder Zurückziehung derartiger Gesuche kann angesetzt werden ein Fünftel der Sportel Ziff. 1, mindestens 50 Pf. Anmerkung: Wenn der Betrag an Zoll oder Steuer, um den es sich handelt, nicht mehr als 20 beträgt oder bei sonstigen geringfügigen Erleichterungen oder Befreiungen oder bei nachgewiesener Bedürftigkeit findet kein Sportelansatz statt. s. auch Strafbescheide. Nr. 98. Zwangsenteignung von Grundstücken und von Rechten an solchen (Gesetz vom 20. Dezember 1888, Reg. Bl. S. 446): 1. für die Feststellung der Zulässigkeit der Zwangsenteignung (Art. 2 des Gesetzes) 10 bis 300 MA;