474 2. für jede Verfügung, durch welche die Ermächtigung zur Vornahme von Handlungen erteilt wird, die zur Vorbereitung des Unternehmens erforderlich sind (Art. 6 des Gesetzes). . .. 5 bis 50 “A,; 3. für die Entscheidung über die Feststellung des Plans zur Ausführung einer Zwangsenteignung (Art. 21 und 23 des Gesetzess) 10 bis 500 A; 4. für eine Anderung des festgestellten Plans (Art. 26 des Gesetzes) 5 bis 200 4; 5. für die Entscheidung über die Feststellung der zu gewährenden Entschädigung (Art. 36 des Gesetzsgess 10 bis 500 .“. Anmerkungen: a) Auf den Fall der Enteignung zur Herstellung der in einem Ortsbauplan vor- gesehenen Straßen und Plätze, sowie zur Durchführung der Ortsbauplane (Art. 46 Ziff. 3 des Gesetzes und Art. 15, 25 und 26 der Bauordnung vom 28. Juli 1910, Reg. Bl. S. 333) finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung. 1) Wird das Verfahren zur Feststellung des Plans mit demjenigen zur Feststellung der Entschädigung verbunden (Art. 38 des Gesetzes) und erfolgt die Feststellung des Plans und der Entschädigung in einer Entscheidung, so ist für die Feststellung des Plans eine Sportel nicht anzusetzen.