529 86. Zu Nr. 96 Zeugnisse. Soweit für den Geschäftsbereich einzelner Anstalten besondere Gebührenordnungen erlassen sind, bleiben diese bis auf weiteres unverändert bestehen. Die Tarifnummer 96 findet in diesen Fällen nur insoweit Anwendung, als nicht eine Gebühr zur Erhebung gelangt. § 7. Für den Einzug und die Verrechnung der Sporteln sind die Bestimmungen der §§ 16 ff. der Verfügung sämtlicher Ministerien vom 18. August 1911 (Reg. Bl. S. 475) zu beachten. Die Behörden und Anstalten des Deparkements werden hiezu angewiesen, die in ihrem Geschäftskreis etwa noch erforderlichen besonderen Anordnungen zu treffen, die einerseits die Zahlung der Sportel den Sportelpflichtigen möglichst erleichtern und andererseits den Eingang der Sporteln gewährleisten. § 8. Durch vorstehende Bestimmungen werden die bisherigen Vorschriften ersetzt. Stuttgart, den 19. August 1911. Für den Staatsminister: Meyding. Verfügung des Finanzministerinms, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes. Vom 19. August 1911. Unter Hinweis auf die Verfügung sämtlicher Ministerien vom 18. August 1911, betreffend den Vollzug des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Bl. S. 475), wird zur Vollziehung der Tarifnummern 8, 11, 24, 27, 33, 56, 62, 65 Ziff. II und 85 des Allgemeinen Sportelgesetzes (Reg. Bl. S. 403) nachstehendes bekannt gegeben: § 1. Tarifnummer 8 (Automaten). 1. Zuständige Behörde im Sinn von Anmerkung a der Tarifnummer 8 ist das Bezirkssteueramt, in dessen Bezirk der Automat aufgestellt ist.