4 NVerichtigung. In § 4 Abs. 3 der Verfügung der Ministerien der Justiz, des Innern und der Finanzen, betreffend die statistischen Erhebungen über die Bewegung der Bevölkerung (Geburten, Ehe- schließungen und Sterbfälle) und über die Todesursachen, vom 13. Dezember 1911 (Reg. Bl. S. 673) ist statt „Geschäftstüchtigkeit“ zu lesen: „Geschäftstätigkeit".