6 § 2. Wer als Finanzgehilfe zugelassen zu werden wünscht, hat sich durch das Kameral= amt seines Aufenthaltsorts bei dem Steuerkollegium (Gesamtkollegium) zu melden und hiebei nachzuweisen: 1. den Besitz der deutschen Reichsangehörigkeit, 2. einen guten Leumund, 3. den Besuch einer zur Ausstellung des wissenschaftlichen Befähigungszeugnisses für den einjährig-freiwilligen Militärdienst berechtigten deutschen öffentlichen, oder einer zur Ausstellung des gleichen Zeugnisses berechtigten württembergischen privaten Lehranstalt, und zwar bis zu der auf einer solchen Schule erlangten Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Militärdienst, 4. sein Lebensalter und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse. Das Steuerkollegium erkennt über die Zulassung zur Dienstleistung als Finanz- gehilfe nach Maßgabe der Bestimmungen, die von dem Finanzministerium über die Höchstzahl der jährlich zuzulassenden Finanzgehilfen und über deren Auswahl getroffen werden, und bescheidet die Bewerber. Die Dienstleistung als Finanzgehilfe kann nicht vor zurückgelegtem 16. Lebensjahre angetreten werden. § 3. Ein Finanzgehilfe hat als solcher mindestens sechsunddreißig Monate und hievon mindestens dreißig Monate bei einem Kameralamt Dienste zu leisten. Sechs Monate kann er bei einem Hauptzoll= oder Hauptsteueramt oder bei einem Zollamt zubringen. Ob und inwieweit die Beschäftigung auch bei anderen Behörden innerhalb oder außerhalb der Finanzverwaltung in die sechsunddreißigmonatige Dienstleistung eines Finanzgehilfen eingerechnet werden kann, bleibt der Genehmigung des Ministeriums vorbehalten. Die Erlassung näherer Vorschriften über die Zulassung, die Ausbildung und Ver- wendung der Finanzgehilfen, sowie die Führung der allgemeinen Dienstaufsicht über sie bleibt dem Finanzministerium vorbehalten.