9 Prüfungskommission unterschrieben und von dem Staatsminister der Finanzen unter Beidrückung des Ministerialsiegels beglaubigt sind. In den Prüfungszeugnissen werden die Befähigungsstufen nach drei Klassen (I, II und III) bezeichnet. Jede Klasse zerfällt in zwei Unterabteilungen à und b, durch welche die Annäherung an eine höhere oder niedrigere Klasse ausgedrückt wird. Die für befähigt Erklärten, deren Namen im Staatsanzeiger zur Veröffentlichung gelangen, werden von dem Finanzministerium zu Finanzpraktikanten bestellt. Die Vorschriften des vorletzten und letzten Absatzes des § 3 finden auf die Finanz- praktikanten sinngemäße Anwendung. § 11. Kandidaten, die bei zwei Prüfungen gemäß § 9 von der Prüfung ausgeschlossen oder des Prüfungszeugnisses verlustig erklärt worden sind, sowie solche, die sich der Prüfung zweimal unterzogen haben, ohne ein Prüfungszeugnis zu erlangen, werden zu der Prüfung nicht weiter zugelassen. Ist ein Kandidat mehrmals, sei es auch mit Entschuldigung, bei der Prüfung vor oder nach ihrem Beginn ausgeblieben, so kann ihm die fernere Zulassung ver- sagt werden. Die Wiederholung einer mit Erfolg bestandenen Prüfung zur Erlangung eines besseren Zeugnisses ist nur einmal und nur innerhalb des Zeitraums von drei Jahren seit Erstehung der früheren Prüfung gestattet. Das frühere Zeugnis wird durch das neue Zeugnis, mag dieses günstiger oder ungünstiger lauten, ersetzt. – 12. Die Königliche Verordnung vom 16. Juli 1892, betreffend die Dienstprüfungen im Departement der Finanzen, (Reg. Bl. S. 305) wird aufgehoben. Gegeben Stuttgart, den 19. Januar 1912. Wilhelm. Weizsäcker. Pischek. von Marchtaler. Fleischhauer. Schmidlin. Geßler.