10 Verfügung des Ministeriums des Innern über Bandenkmale. Vom 14. Januar 1912. Auf Grund des Art. 97 Abs. 7 vergl. mit Art. 5 Abs. 2 der Bauordnung vom 28. Juli 1910 (Reg. Bl. S. 333) und unter Bezugnahme auf § 86 der Vollzugs- verfügung zu derselben vom 10. Mai 1911 (Reg. Bl. S. 77) wird nachstehendes verfügt. §l. Zur Mitwirkung bei der Baudenkmalpflege wird ein Denkmalrat gebildet. Diesem gehören an der Landeskonservator, zwei Vertreter der Akademie der bildenden Künste, darunter ein Bildhauer, und mindestens ein Vertreter der Architekturabteilung der Technischen Hochschule; außerdem werden vom Ministerium des Innern neben Ver- tretern dieses Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen ein Kunsthistoriker, ein Körperschaftsbeamter, je ein Vertreter der evangelischen und katholischen Kirche, mindestens ein Mitglied eines württembergischen Altertums-, Kunst= oder Geschichts- vereins und ein in Württemberg wohnhafter Baudenkmalbesitzer berufen. Die Amts- dauer derjenigen Mitglieder, die kein Staatsamt bekleiden, beträgt sechs Jahre. Im übrigen wird die Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Denkmalrats durch das Ministerium des Innern bestimmt. § 2. 1) Der Denkmalrat hat das Ministerium des Innern und die übrigen Baupolizei- behörden sowie geeigneten Falles auch andere Behörden in Angelegenheiten der Art. 97 und 98 sowie des Art. 109 Abs. 2 der Bauordnung und des § 11 Abs. 3, § 86 und § 99 Abs. 4 der Vollzugsverfügung zu beraten. Seine Mitglieder gelten als staatlich bestellte Kunstverständige im Sinn der erwähnten Gesetzesvorschriften. 2) Außerdem können namentlich für die Fälle des Art. 98 Abs. 1 und des Art. 109 Abs. 2 der Bauordnung vom Ministerium des Innern im Benehmen mit dem Mini- sterium des Kirchen= und Schulwesens weitere Kunstverständige aufgestellt werden. (8) Für die Angelegenheiten des Art. 98 in Verbindung mit Art. 109 Abs. 2 der Bauordnung können an die Stelle der in Abs. 1 und 2 genannten Kunstverständigen