13 von dem Oberamt, in großen und mittleren Städten von dem Ortsvorsteher oder dem an seiner Stelle vom Gemeinderat nach Art. 110 Abs. 1 der Bauordnung bezeichneten Beamten unter entsprechender Belehrung über die rechtlichen Folgen des Eintrags ein Verständigungsversuch vorzunehmen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift auf- zunehmen, die von dem leitenden Beamten und den Beteiligten zu unterzeichnen und dem Denkmalrat einzusenden ist. 88. (1) Von der Anordnung der Eintragung in das Denkmalverzeichnis ist der Ver— fügungsberechtigte in Kenntnis zu setzen. Er kann hiegegen innerhalb eines Monats von der Eröffnung an Beschwerde an das Ministerium des Innern bei diesem selbst oder bei dem Denkmalrat oder der die Anordnung der Eintragung eröffnenden Behörde erheben. Das Ministerium des Innern entscheidet im Benehmen mit dem Ministerium des Kirchen= und Schulwesens. Seine Entscheidung ist endgültig. 2 Ist gegen den Eintragungsbeschluß nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben oder ist die Beschwerde vom Ministerium abgewiesen worden, so ist die Eintragung zu voll- ziehen und gemäß § 86 Abs. 3 der Vollzugsverfügung zur Bauordnung nach Vorschrift des § 9 der Vollzugsverfügung zur Gemeindeordnung vom 6. Oktober 1907 öffentlich bekannt zu machen. Die Eintragung ist auch gegenüber den Rechtsnachfolgern des Ver- fügungsberechtigten wirksam. G) Die Löschung oder Anderung eines Eintrags in dem Denkmalverzeichnis erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Denkmalrats mit Genehmigung des Ministeriums des Innern. Die Löschung oder Anderung des Eintrags ist den Verfügungsberechtigten mitzuteilen und in gleicher Weise wie die Eintragung öffentlich bekannt zu machen. 89. () Die Stadtdirektion Stuttgart und jedes Oberamt erhalten einen Auszug aus dem Denkmalverzeichnis, in dem alle in ihrem Bezirk vorhandenen Baudenkmale, nach Gemeinden geordnet, eingetragen sind (Bezirksdenkmalverzeichnis). 2 Ebenso erhalten die Gemeinden über die innerhalb des Gemeindebezirks gelegenen Baudenkmale einen Auszug aus dem Bezirksdenkmalverzeichnis, der das Ortsdenkmal- 2