18 Für den Kraftfahrzeugbetrieb der Württembergischen Postverwaltung ist: a) höhere Verwaltungsbehörde im Sinn des § 5 Abs. 2 der Bundesratsverordnung sowie der Ziffer II Abs. 1 der Anlage B zu der Verordnung das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung; b) höhere Verwaltungsbehörde im Sinn von § 5 Abs. 1, §§ 6, 8, 14, 25, §27 Abf. 1, 8§ 28, 39 und 40, sowie von Ziffer I, V, VI, VII und VIII der Anlage B zu der Bundesratsverordnung die Generaldirektion der Posten und Telegraphen. Stuttgart, den 10. Februar 1912. Weizsäcker. Pischek. Verfügung der Ministerien des Innern und des firchen= und Schulwesens, betreffend die fortlaufende Statistik der Tanbstummen. Vom 1. Februar 1912. Zum Vollzug des die Aufnahme einer fortlaufenden Statistik der Taubstummen anordnenden Beschlusses des Bundesrats vom 12. Dezember 1901 (Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. Dezember 1901, Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 434) wird unter Aufhebung der Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen= und Schulwesens vom 10. Mai 1902 (Reg. Bl. S. 153) in der Fassung der Ziffer 3 der Verfügung derselben Ministerien vom 27. Februar 1910 (Reg. Bl. S. 190) nachstehendes verfügt: 81. Im Januar jeden Jahres wird durch die gemeinschaftlichen Oberämter in Schul- sachen eine statistische Aufnahme der Taubstummen im Lande veranstaltet, bei welcher jedes taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind gezählt wird, das in dem betreffenden Kalenderjahr in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen eintritt, d. h. das am 1. Mai des Jahres das 6. Lebensjahr vollendet und das 7. noch nicht überschritten hat, und noch nicht in einer Taubstummenanstalt untergebracht ist. Der Zählung