L unterliegen alle in einer Gemeinde vorhandenen taubstummen oder der Taubstummheit verdächtigen Kinder ohne Unterschied ihres Geburtsorts oder ihrer Staatsangehörigkeit. 8 2. Die statistische Aufnahme erfolgt mittels Fragebogen, die an die gemeinschaftlichen Oberämter in Schulsachen von dem Evangelischen oder Katholischen Oberschulrat auf Ansuchen abgegeben werden. 8 3. Für jedes in einer Gemeinde vorhandene, nicht in einer Taubstummenanstalt be- findliche taubstumme oder der Taubstummheit verdächtige Kind, das in dem betreffenden Jahr in das schulpflichtige Alter der Vollsinnigen eintritt (§ 1), ist am Anfang des Kalenderjahrs ein Fragebogen in dreifacher Ausfertigung anzulegen. Der Kopf des Fragebogens ist von den beiden Vorsitzenden des Ortsschulrats auszufüllen. Von den Fragen sind nur Nr. 1 bis einschließlich 12 zu beantworten. Die Beantwortung dieser Fragen geschieht durch den beamteten Arzt (Oberamtsarzt), welchem zu diesem Zweck der Fragebogen vom Ortsvorsteher bis spätestens 15. Januar zugustellen ist. Der beamtete Arzt beantwortet die Fragen 1 bis 12 auf Grund der von ihm anzustellenden Erhebungen und einer Untersuchung des taubstummen Kindes; hiebei wird außer der Vernehmung der Angehörigen des Kindes insbesondere eine Rücksprache mit dem betreffenden Lehrer, dem Geistlichen und dem Arzte, der etwa das Kind oder dessen Familie schon behandelt hat, in Betracht kommen. Ob der Taubstumme zum Zweck der Zählung oder Untersuchung von dem be- amteten Arzte aufgesucht oder diesem zugeführt werden soll, ist von letzterem nach pflichtmäßigem Ermessen im einzelnen Fall nach Lage der Umstände zu entscheiden. Für die Untersuchung des Kindes und die Ausfüllung des Fragebogens dürfen den Angehörigen desselben keinerlei Gebühren angerechnet werden, sie ist, soweit sie nicht am Amtssitz stattfindet, im Interesse der Kostenersparnis tunlichst mit anderen Geschäften