20 zu verbinden. Etwa entstehende Kosten sind in die vierteljährlichen Kostenverzeichnisse aufzunehmen. Die ausgefüllten Fragebogen sind von dem beamteten Arzt sobald als möglich dem gemeinschaftlichen Oberamt in Schulsachen zu übergeben, welches sie nach vollzogener Prüfung in doppelter Ausfertigung bis spätestens 1. März dem Evangelischen oder dem Katholischen Oberschulrat vorzulegen hat. Das dritte Exemplar des Fragebogens ist vom gemeinschaftlichen Oberamt dem Vorsitzenden des Ortsschulrats zur Aufbewahrung zurückjugeben und von diesem einem etwaigen Gesuch um Aufnahme des Kindes in eine staatliche oder private Taubstummenanstalt anzuschließen. 8 4. Das gemeinschaftliche Oberamt in Schulsachen hat alljährlich anfangs Januar die Einleitung der statistischen Aufnahme der Taubstummen zu treffen und für recht- zeitigen Vollzug derselben Sorge zu tragen. Stuttgart, den 1. Februar 1912. Pischek. Fleischhauer. Hekanntmachung des Ministeriums des Innern, betreffend die zur Durchführung des Hausarbeitgesetzes zuständigen Behörden. Vom 5. Februar 1912. Auf Grund des § 26 des Hausarbeitgesetzes vom 20. Dezember 1911 (Reichs- Gesetzbl. S. 976) wird nachstehendes bekannt gemacht. § 1. Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des § 5 Abs. 3 und des § 5 Abs. 3 des Hausarbeitgesetzes ist die Kreisregierung. Polizeibehörde im Sinne von 8 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 10