23 (Witwen- und Waisengeldunterstützungen) aus Kapitel 74 Titel 7 des Reichshaus- haltsetats mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Bescheinigung auf den Jahresquittungen über diese Bezüge dahin abzugeben ist, daß die Verhältnisse der Witwe sich gegen früher nicht gebessert haben und dieselbe fortdauernd bedürftig ist. C. Pensionsbeihilfen und Alterszulagen. 5. Das nach vorstehendem zur Einführung kommende Verfahren ist sinngemäß auch auf die Pensionsbeihilfen (§ 7 erster Absatz, § 41 letzter Absatz des O. P. G. 06 und Artikel 2 letzter Absatz des Gesetzes vom 17. 5. 1907, § 46 M.V. G. 06) und : §8 5 und 13 des Gesetzes vom 31. 5. 1901 bezw. § 10 des Gesetzes vom 31. 5. 1901 . die Alterszulagen 88 13 und 32 erster Abs. des O. P.G. vom 31. 5. 1906 bezw. 88 26, 45, # . der pen- sionierten Offiziere, Beamten und Mannschaften anzuwenden. Für die jährlich ab- zugebende Erklärung ist das anliegende Muster B maßgebend. Etwaige Anzeigen zwecks 3n„ anderweiter Regelung des Bezuges sind bezüglich der Offiziere und Beamten an das Kriegsministerium, Versorgungs= und Justizabteilung, bezüglich der Mannschaften an das Generalkommando zu richten. 6. Die Ouittungsmuster für Offiziere, Beamte und Mannschaften erhalten am Schlusse der Bemerkung 5, die entsprechenden Muster für Vormünder-Quittungen am Schlusse der Bemerkung 7, folgenden Zusatz: „Beim Bezuge einer Pensionsbeihilfe oder Alterszulage ist die Bescheinigung dahin zu ergänzen, daß das Jahresgesamt- einkommen — gegebenenfalls mit Einschaltung: „nach der vorliegenden glaubwürdigen Erklärung des Pensionärs' — den Betrag von . . . M nicht überstiegen hat“ oder: „daß das Gesamteinkommen — gegebenenfalls mit der vorerwähnten Einschaltung — in der Zeit vo bis . nicht mehr betragen hat, als der auf diesen Zeitraum entfallende Teil eines Jahreseinkommens p0odv# %““. In der bisherigen Bemerkung 5 bezw. 7 der Quittungsmuster für Mannschaften sind die Worte „oder Pensionsbeihilfe“ zu streichen. 7. Die Vordrucke zu den Mustern A und B werden vom Kriegszahlamt Stuttgart beschafft und den zahlenden Kassen nach Bedarf überwiesen. % 6