24 Die zahlenden Kassen haben jedem der in Betracht kommenden Empfänger im Januar jedes Jahres einen Vordruck mit der Weisung auszuhändigen, denselben nach Ausfüllung bis Mitte Februar der Orts-, Polizei= usw. Behörde als Unterlage für die Bescheinigung der Jahresquittung vorzulegen. Soweit die Zahlung vierteljährlich erfolgt und daher die Jahresquittung schon zum 1. Januar auszustellen ist, hat die Aushändigung der Vordrucke und Vorlage der Erklärungen an die bescheinigende Behörde entsprechend früher zu geschehen. 8. Sonderabdrücke dieser Bekanntmachung nebst Anlagen werden den zahlenden Kassen in entsprechender Anzahl zugehen. Stuttgart, den 7. Februar 1912. Pischek. von Marchtaler. Geßler.