32 2. eine mindestens zweijährige praktische Lehrzeit in geeigneten, gut geleiteten Landwirtschaftsbetrieben durchgemacht, sodann 3. mindestens drei Jahre lang eine deutsche landwirtschaftliche Hochschule oder Akademie oder eine mit einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule ver- bundene landwirtschaftliche Lehranstalt besucht und 4. die Diplomprüfung oder eine dieser gleichstehende Prüfung auf einer der unter Nummer 3 genannten Anstalten bestanden, sowie 5. nach vollendeter fachwissenschaftlicher Ausbildung (Nummer 3) eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebsleiter (Gutsinspektor, Verwalter und dergleichen) ausgeübt hat. 82. Aus besonderen Gründen kann von der Erfüllung einzelner der in § 1 Nummer 1 bis 5 bezeichneten Erfordernisse abgesehen werden. 83. Gegenwärtige Verfügung tritt am 1. April 1915 in Kraft. Stuttgart, den 23. Februar 1912. Pischek. Fleischhauer. Verfügung des Ministeriums des Innern, betreffend die Viehseuchenumlage für das Jahr 1919. Vom 2. März 1912. "1) Auf Grund des Art. 3 des Ausführungsgesetzes vom 20. März 1881 zum Reichs- gesetz über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen (Reg. Bl. S. 189), des Art. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 1885, betreffend die Entschädigung für an Milz- brand gefallene Tiere (Reg. Bl. S. 253), und des Art. 1 des Gesetzes vom 31. März 1893, betreffend die Entschädigung für an Maul= und Klauenseuche gefallenes Rindvieh (Reg. Bl. S. 123), sowie im Hinblick auf die im Rechnungsjahr 1912 erstmals zur Auszahlung gelangenden vermehrten Entschädigungsleistungen auf Grund des neuen