□ 4 B. Gegenstand der Ausschreibung. Der Gegenstand der Ausschreibung ist in allen wesentlichen Punkten, insbesondere nach der geforderten Beschaffenheit im einzelnen bestimmt zu bezeichnen. Über alle für die Preisberechnung erheblichen Nebenumstände sind vollständige, eine zutreffende Beurteilung ihrer Bedeutung ermöglichende Angaben zu machen. Arbeiten und Lieferungen sind durch Zeichnungen soweit zu verdeutlichen, daß die Unternehmer bei sachgemäßer Benützung dieser Unterlagen die von der Baubehörde gestellten Anforderungen völlig zu übersehen vermögen. Die Arbeiten und Lieferungen sind in der Regel auf Grund von Verdingungs- auszügen auszuschreiben, in die der Unternehmer die Preise einzusetzen hat. Wird dem Ausschreiben ein von der vergebenden Behörde aufgestellter Kostenvoranschlag zu Grund gelegt, was in den verschiedenen Verwaltungszweigen für einzelne Fälle oder für bestimmte Gattungen von Arbeiten und Lieferungen mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde zugelassen werden kann, so ist das Angebot schriftlich nach Prozenten der Anschlagspreise zu stellen. Die Verdingung von Arbeiten und Lieferungen zu Bauausführungen in einer Pauschsumme ist nur im Ausnahmefall mit Genehmigung der vorgesetzten Behörde und auf Grund eines genauen Baubeschriebs zulässig. In den Verdingungsauszügen und in den Kostenvoranschlägen sind die Haupt- leistungen, sowie die erheblicheren Nebenleistungen in besonderen Abschnitten auf- zuführen. Hiebei ist für Hochbauarbeiten ein besonderer Posten für den Vollzug der Vorschriften zum Schutz der Arbeiter, unbeschadet der Verantwortlichkeit des Unternehmers für die Einhaltung dieser Vorschriften, aufzunehmen. Bei den Kosten- voranschlägen ist darauf zu achten, daß die Preisansätze sich mit den jeweils geltenden Preisen der Rohstoffe und dem Stand der Arbeitslöhne in Übereinstimmung befinden. Bei der Ausschreibung von Erdarbeiten ist den Bewerbern die Möglichkeit zu bieten, sich von dem Ergebnis etwaiger Untersuchungen über die Bodenbeschaffen- heit Kenntnis zu verschaffen, auch zu diesem Zweck selbst Untersuchungen anzu- stellen. Eine Gewähr für die gleiche Bodenbeschaffenheit an den nicht untersuchten Stellen wird von der Verwaltung jedoch nicht übernommen.