8. 10. 11. 12. 13. 42 Die Zeiträume für Lieferungen zur Deckung eines fortlaufenden Bedarfs sind nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles zu bemessen. .Die Generalunternehmung soll, soweit es sich um handwerksmäßige Arbeiten handelt, grundsätzlich nur zur Anwendung kommen, wenn örtliche Verhältnisse oder der Mangel an tüchtigen Unternehmern der einzelnen Handwerkszweige oder ganz besondere Gründe eine andere Art der Vergebung untunlich erscheinen lassen. Der Generalunternehmer wird auch bei Weitervergebung an Unterakkordanten für die Einhaltung aller Vertragsbedingungen, insbesondere auch der im Vertrag enthaltenen Arbeitsbedingungen und der Vorschriften für den Bauarbeiterschutz haftbar gemacht. Es ist darauf zu achten, daß auch kleineren Gewerbetreibenden und Handwerkern die Beteiligung an der Bewerbung ermöglicht wird. Umfangreichere Arbeiten und Lieferungen sind daher in mehrere Lose zu teilen. Bei größeren Arbeiten und Lieferungen, die ohne Schaden für die gleichmäßige Ausführung getrennt vergeben werden können, hat die Vergebung in der Regel nach den einzelnen Abschnitten des Anschlags, den verschiedenen Gewerbs= und Handwerkszweigen entsprechend, zu erfolgen. Auch ist in geeigneten Fällen die Verdingung nach den Arbeiten und den zugehörigen Lieferungen zu trennen, soweit nicht die Lieferung des Materials dem Unternehmer überlassen wird. Bei größeren Hochbauten sind nicht alle Arbeiten gleichzeitig zu vergeben. Die erst im späteren Verlauf des Bauwesens auszuführenden Arbeiten, insbesondere Schreiner-, Glaser-, Schlosser= und Flaschnerarbeiten sind vielmehr erst, wenn sie genau beschrieben und zeichnerisch behandelt sind, auszuschreiben. An die Beschaffenheit der zu liefernden Waren und an die Maße der zu liefernden Gegenstände sind ungewöhnliche, im Verkehr nicht übliche Anforderungen nur in- soweit zu stellen, als dies unbedingt notwendig ist. Ist bei Lieferungen der Bezugsquelle eine besondere Bedeutung für die Beurteilung der Güte beizumessen, so ist von dem Bewerber die Angabe der Bezugsgquelle zu verlangen.