57 7V. Regierungsblatt für das Königreich Württemberg. Ausgegeben Stuttgart, Samstag, den 30. März 1912. Inhalt: Königliche Verordnung, betreffend die Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung. Vom 27. März 1912. S. 57. — Bekanntmachung sämtlicher Ministerien, betreffend die Bestimmungen über die Anstellung der Militär- anwärter und der Inhaber des Anstellungsscheins im Zivilstaatsdienste. Vom 28. März 1912. S. 58. — Bekanntmachung des Ministeriums des Kirchen= und Schulwesens, betreffend die Genehmigung der Dr. Frank- Oberaspach-Werkstatt-Stiftung in Stuttgart. Vom 25. März 1912. S. 69. Königliche Verordnung, betreffend die Ausführung der Maß= und Gewichtsordnung. Vom 27. März 1912. Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg. Zur Ausführung des § 16 Abs. 2, der §§ 17, 18 und des § 23 Abs. 2 der Maß= und Gewichtsordnung vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 349) verordnen Wir nach Anhörung Unseres Staatsministeriums, was folgt: 8S1. Es wird die erforderliche Anzahl von Eichämtern errichtet; ihre Bezirke grenzt das Ministerium des Innern ab. Nebenstellen (Abfertigungsstellen) der Eichämter kann die Zentralstelle für Gewerbe und Handel errichten. 82. Die Erlaubnis zur Beibehaltung bestehender Gemeindeeichämter (§ 18 Abs. 3 der Maß= und Gewichtsordnung) wird durch das Ministerium des Innern erteilt.