61 Anlage M. Bestimmungen über die RKommandierung und Beurlaubung der im aktiven Milikärdienst be- findlichen Wilitäranwärker?) im Interesse ihrer Zivilversorgung.) (Die im Text in (—) gestellten Zahlen weisen auf die Paragraphen der Grundsätze, die Zahlen in [—] auf die Ziffer der hierzu ergangenen württem- bergischen Zusatzbestimmungen hin.) A. Zivildienstliche Beschäftigung in Stellen, die den Militäranwärtern vorbehalten sind. I. Allgemeines. Die Militäranwärter sind bei der Aushändigung des Zivilversorgungsscheins anzuweisen, ihre Stellenbewerbungen nur auf dem militärischen Dienstwege anzubringen (12). Der Truppenteil usw.““) hat die Bewerbungen so fort den Anstellungsbehörden un- mittelbar zu übersenden. Die Anstellungsbehörden sind zur Annahme von Bewerbungen nur dann verpflichtet, wenn die Bewerber eine genügende körperliche wie sonstige Befähigung für die fragliche Stelle oder den fraglichen Dienstzweig nachweisen (14). Die Beibringung dieses Nachweises oder die Zulassung zu etwa vorgeschriebenen Prüfungen kann von einer vorgängigen „informatorischen Beschäftigung“" in dem betreffenden Dienstzweige abhängig gemacht werden (14). . Ist die Befähigung vorhanden oder nachgewiesen, so kann die Übernahme in eine bestimmte Stelle von einer vorgängigen Anstellung auf Probe oder von einer Probedienstleistung abhängig gemacht werden (19). Zu diesen zivildienstlichen Beschäftigungen (vergl. Nr. 2 und 3) werden die Militäranwärter kommandiert. *) Einschließlich der im Besitz von Anstellungsbescheinigungen befindlichen Militärpersonen (vergl. 8 10,6 der Grundsätze). *) Für Gehaltsempfänger des Unteroffizierstandes (Unterzahlmeister, Zeugfeldwebel, Oberfeuerwerker usw.) bestehen besondere Bestimmungen. *% Unter Truppenteil usw. sind in diesen Bestimmungen das Regiment, das selbständige Bataillon, das Bezirkskommando, die Behörde oder Anstalt und das Kommando des Landjägerkorps zu verstehen.