62 5. Die Einberufung soll von den Anstellungsbehörden stets durch Vermittelung des zuständigen Truppenteils usw. erfolgen; an diesen sind auch etwaige an eine andere Militärbehörde oder an den Militäranwärter selbst gelangende Einberufungsschreiben usw. unverzüglich auf dem Dienstwege abzugeben (20). 6. Zur Vermeidung von Überhebungen an Militärgebührnissen müssen die Truppenteile usw. genau ermitteln, ob es sich im gegebenen Falle um eine informatorische Beschäftigung oder um eine Anstellung auf Probe, eine Probedienstleistung oder eine vorübergehende Beschäf- tigung als Hilfsarbeiter oder Vertreter (vergl. nachstehend Nr. 21 und 25) handelt. Falls die Einberufungsschreiben usw. in dieser Beziehung Zweifel zulassen, so sind die Truppenteile usw. verpflichtet, sich mit der Anstellungsbehörde in Verbindung zu setzen und sie zu einer ganz bestimmten Erklärung über die Art der Beschäftigung des Anwärters zu veranlassen. · Die Anstellungsbehörden sind verpflichtet, jede zur Sache gehörige Auskunft zu geben. II. Probedienstleistung und Anstellung auf Probe. 7. Die Kommandierung von Militäranwärtern zur Probedienstleistung oder zur Anstellung auf Probe kann nur in Stellen stattfinden, die den Militäranwärtern vorbehalten sind, und zwar unter der Voraussetzung, daß das im § 21 der Grundsätze vorgesehene Einkommen gewährt wird. Die nur zum Teil (zur Hälfte usw.) mit Militäranwärtern zu besetzenden Stellen sind in diesem Sinne stets als vorbehaltene Stellen anzusehen, also auch dann, wenn ein Militäranwärter in eine Stelle einberufen wird, die nach der Reihenfolge zwischen Militär- und Zivilanwärtern, wie sie sich aus dem Anteilsverhältnis ergibt, einem Zivilanwärter hätte übertragen werden können. 8. Ein solches Kommando hat ferner zur Voraussetzung, daß der Militäranwärter, wenn er sich während der Probezeit bewährt oder die etwa vorgeschriebene Prüfung besteht, seine endgültige Anstellung oder dauernde Beschäftigung gegen Entgeld von der Anstellungsbehörde zu er- warten hat. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Stellen dauernd oder nur zeitweise bestehen, ob ein etatsmäßiges Gehalt oder nur eine diätarische oder andere Remuneration damit ver- bunden ist und ob die Anstellung auf Lebenszeit, auf Kündigung oder sonst auf Widerruf geschieht. Unfreiwillig wird ein kommandierter Militäranwärter nur entlassen werden, wenn er sich nicht bewährt, niemals aber wegen mangelnder Vakanz. Der freiwillige Rücktritt zum Truppenteil usw. kann dem Militäranwärter von der An- stellungsbehörde — vorbehaltlich der Einhaltung einer etwa vorher festgestellten Kündigungs- frist — nicht verweigert werden.