79 86. Folgen des Religionswechsels. Tritt ein Agnat zu einem anderen, als dem protestantischen Bekenntnis über, so ist er von der Stellung als Haupt des Hauses und der Succession in das Stammgut oder der Stellung als Stellvertreter des Familienhauptes ausgeschlossen; es sei denn, daß kein anderer Agnat mehr vorhanden wäre. Das Oberhaupt verliert in solchem Falle (außer er wäre der letzte vorhandene Agnat) seinen Titel und seine Stellung als Haupt des Hauses und tritt in die Stellung eines nachgeborenen Grafen. An seiner Statt wird der gemäß § 35 nächst successions- berechtigte protestantische Agnat Haupt des Hauses und Inhaber des Hausgutes. Gehört die ebenbürtige Gemahlin eines Agnaten nicht dem protestantischen Be- kenntnisse an, so müssen deren männliche und weibliche Nachkommen doch protestantisch getauft und erzogen werden, widrigenfalls der Familienrat die Nachkommen ihrer Rechte gegenüber dem Hausgutsvermögen verlustig erklären darf. 8§ 7 und 8 (enthalten Vorschriften über Adoptionen und Feststellung des Personenbestandes des gräflichen Hauses). Zweiter Rbschmnikt. FPom Haupte des Hauses und von dessen Stellverkreter. §9. Machtbefugnisse des Hauptes des Hauses. A. Oberhaupt der Familie ist, wer als Erstgeborener nach § 35 dieses Haus- gesetzes Inhaber des Stammgutes ist und das einundzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat. (Ausnahme siehe § 12 Absl. 2.) · Das Haupt der Familie vertritt diese in ihren Beziehungen nach außen, genießt alle Rechte und Ehrenvorzüge, welche den Häuptern der vormals reichsständischen