82 seinem pflichtmäßigen Ermessen die leibliche Mutter dazu geschäftstüchtig und auch sonst geeignet erscheint. II. Über ihre Töchter steht die elterliche Gewalt der Mutter unbeschränkt zu. – 12. Volljährigkeit. Die Grafen und Gräfinnen unseres Hauses werden mit Zurücklegung des 21. Lebensjahres volljährig. Die durch das Diplom des Kaisers Ferdinand vom 15. Juli 1653 gewährte Prärogative ist fortgefallen; §§ 2 bis 5, 1303, 1847, 1882 des Bürgerlichen Gesetzbuchs greifen auch für das gräfliche Haus Platz. Das Oberhaupt übernimmt mit Zurücklegung seines 21. Lebensjahres alle Rechte und Pflichten des Hauptes des Hauses und bezieht die Nutzungen des Hausvermögens (§§ 34 bis 36), sofern nicht der Familienrat gemäß § 3 Bürgerlichen Gesetzbuchs eine frühere Volljährigkeitserklärung für am Platze hält und beantragt. Dierter Kbschnitt (enthält Vorschriften über die Verpflichtung der Grafen des Hauses auf das Hausgesetz). Jünfker RAbschnitt. Pormundschaften; Hflegschaften; Minderjährige; Abwesende. § 14. Allgemeines. Da die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über das Vormundschafts- wesen (§8 1773 bis 1908) — soweit sie durch unser autonomisches Sonderrecht nicht durchbrochen werden können — nach Württembergischem Recht für uns zur Anwendung gebracht werden sollen, so ordnen wir hinsichtlich aller Vormundschaften über Glieder des gräflichen Hauses das Folgende an: Wir machen es denjenigen Agnaten, welche verheiratet sind und Kinder haben,