90 § 35. Successionsfähigkeit und Successionsordnung. A. Successionsfähig sind die im § 1 bezeichneten Glieder unseres Hauses und ihre männlichen Nachkommen, soweit sie hausgesetzmäßigen Ehen (§§ 2, 3, 4) ent- stammen und im Familienregister (§ 8) verzeichnet sind. In den Besitz, den Genuß und die Verwaltung des gesamten unteilbaren Haus- gutsvermögens gelangt kraft des Willens unserer Vorfahren sogleich nach dem Ableben des jeweiligen Hauptes des Hauses der ihm nach dem Recht der Erstgeburt in der Linealfolge im Mannesstamm am nächsten folgende Agnat, sofern er in einer haus- gesetzmäßigen Ehe geboren ist und sich zum protestantischen Glauben bekennt. Unter gleich nahen Linien wird die jüngere von der älteren ausgeschlossen. Die Töchter sind — abgesehen vom Fall C(’ unten — von der Succession aus- geschlossen, unabhängig davon, ob sie bei ihrer Verheiratung den herkömmlichen Verzicht ausgestellt haben oder nicht. B. Sollte der Mannesstamm der vorstehend zu A (vergl. § 1) bezeichneten Glieder unseres Hauses erloschen sein, so sind zur Surccession in: a) die gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Haus= und Stammguts-Teile (§ 34 alinea 1), b) die gräflich Waldeck-Limpurg'schen Haus= und Stammguts--Teile (§ 34 alinen 3) berufen, nach der unter A Absatz 2 geregelten Ordnung, auch die männlichen Nach- kommen des Grafen Heinrich Carl Adolf Friedrich Wilhelm von Bentinck, gestorben zu London den 18. Juni 1903. Jedoch nur unter nachfolgenden Bedingungen: 1. bis zum Eintritt dieses Successionsfalles steht diesen Nachkommen des vor- genannten Grafen Heinrich von Bentinck die Ausübung irgend welcher agna- tischer Rechte nicht zu. 2. Dieses Nachfolgerecht wird nur erworben und erhalten durch diejenigen männlichen Nachkommen des vorgenannten Grafen Heinrich von Bentinck, welche a) sich dauernd gemäß dem letzten Absatz des § 1 benannt haben, b) von nun an Ehen eingehen, beziehungsweise Ehen entstammen werden,