91 für die von dem jeweiligen Oberhaupt des gräflichen Hauses gemäß § 3 dieses Hausgesetzes der Consens erteilt ist. Nach den in vorstehender Weise als Eventual-Erbberechtigte bezeichneten Söhnen und Nachkommen des Grafen Heinrich Carl Adolf Friedrich Wilhelm von Bentinck — oder falls wegen Nichterfüllung der vorstehenden Bedingungen von diesen niemand weiter succedieren sollte — ist, jedoch nur hinsichtlich der gräflich Aldenburg-Bentinck'schen Haus= und Stammguts-Teile (§ 34 alinea 1), erbberechtigt: Graf Heinrich Aldenburg- Bentinck, Herr auf Terrington in Norfolk (England), beziehungsweise dessen aus standesgemäßen Ehen entstammende männliche Nachkommen. Das Waldeck'sche Erbstatut von 1821/1826 behält fortdauernd Geltung. C. Erst nach gänzlichem Erlöschen unseres oben zu bezeichneten Mannesstammes, sowie nach Fortfall auch des Mannesstammes der als Eventualsuccessoren gemäß alinea unter den dort festgesetzten Bedingungen Berufenen, tritt die Erbfolge der weiblichen Glieder des gräflichen Hauses in Kraft. Sollte vorher im Mannesstamm der Surccessionsfall gemäß B eingetreten sein und auch dieser Stamm ausgestorben sein, so sind jedoch nicht die Töchter aus diesem Stamme B zunächst nachfolgeberechtigt. Vielmehr setzen wir und ordnen wir an, daß bei Erlöschen des gesamten Mannesstammes unseres Hauses zunächst der Weiberstamm zu A dieses Paragraphen (vergl. Einleitung und § 1 dieses Gesetzes) berufen sein soll. Mit dieser Maßgabe wird dann die SucMcession folgendermaßen geregelt: Es geht die Nachfolge in das gesamte Haus= und Familien-Gut in eben der Ordnung, welche für den Mannesstamm festgesetzt ist, an die weibliche Nachkommenschaft des letzten Stammgutsbesitzers zurück, sodaß die zur Zeit des Aussterbens des letzten Besitzers lebenden Töchter desselben oder deren Abkömmlinge nach dem Erstgeburtsrecht und der Linealfolge zur Succession gerufen werden. Sind keine Abkömmlinge des letzten Besitzers vorhanden, so fällt die Nachfolge in das Hausgut an die weiblichen Nachkommen des nächsten väterlichen Vorfahren des letzten Hausgutsinhabers und so weiter aufwärts. Unter diesen Nachkommen soll,