96 L. Nach außen hin, also namentlich allen Behörden gegenüber, ist der Haus- gutsbesitzer befugt und ermächtigt, das Hausgut in allen Beziehungen zu vertreten, so z. B. auch Verkäufe und Käufe abzuschließen, Lasten auf das Hausgut zu legen, Prozesse zu führen und dergl. Er bedarf also nicht der nach außen hin vorzulegenden Ermächtigung der Agnaten, geschweige denn deren persönlicher Mitwirkung vor den Behörden. Vielmehr ist die Wahrung der Rechte der übrigen Hausesglieder eine innere Angelegenheit des gräflichen Hauses. M. Der Hausgutsbefitzer organisiert seine Verwaltung nach freiem Ermessen und erteilt ihr oder einzelnen Beamten Vollmacht, ihn nach außen rechtsgültig in allen Vermögens= und Verwaltungs-Angelegenheiten zu vertreten. Seine Anordnungen und Verträge über Besoldungen und Ruhegehalte der Ver- waltungsbeamten und eventuell ihrer Hinterbliebenen sind für den Hausgutsnachfolger bindend; er hat jedoch darauf zu sehen, daß die Zahl der Angestellten auf das Be- dürfnis der Verwaltung beschränkt bleibt und daß die Größe der Gehalte das richtige Verhältnis nicht überschreitet. In Bezug auf solche Beamte, die bloß zur Verwaltung des Privatvermögens, und auf solche Bedienstete, die lediglich für die persönlichen Bedürfnisse des Stamm- gutsbesitzers und seiner Angehörigen angenommen waren, liegt eine Verpflichtung des Hausgutsnachfolgers zur Übernahme ihrer Gehalte nicht vor. 8 38 (enthält Vorschriften über Inventarien). 8 39. Von der Sicherung des Haus= und Familiengutes. Besteht die Gefahr, daß von dem jeweiligen Stammgutsinhaber oder dessen Ver- treter aus besonderen Gründen die Aufrechterhaltung des Haus= und Stammvermögens in einem geordneten Bestande oder dessen Freihaltung oder planmäßige Befreiung von Schulden nicht zu erwarten steht, so kann jeder Agnat des Hauses Vorstellungen er- heben und den Familienrat zum Einschreiten bestimmen.