124 84. Die nacheichpflichtigen Meßgeräte. Die dem eichpflichtigen Verkehr dienenden Meßgeräte sind innerhalb bestimmter Fristen zur Nacheichung zu bringen. Ausgenommen sind: 1. Förderwagen und Fördergefäße im Bergwerksbetrieb, soweit sie zur Ermittlung des Arbeitslohns dienen (§ 7 M. u. G. O.), 2. Gasmesser (§ 11 Abs. 3 M. u. G. O.), 3. ganz aus Glas hergestellte Meßgeräte (Bundesratsverordnung vom 18. Dezember 1911, Reichs-Gesetzbl. S. 1064), 4. die sonstigen auf Grund des § 12 Abs. 1 der Maß= und Gewichtsordnung vom Bundesrat ausgenommenen Gegenstände, 5. die der Nachprüfung durch die Bezirksgeometer unterliegenden Maße der Kataster- geometer und Gemeinden (vergl. Erlasse des Steuerkollegiums, Abteilung für direkte Steuern, vom 19. Januar 1895 Nr. 502 und 503, Amtsblatt des Steuer- kollegiums S. 41 und 99). 85. Die Fristen für die Nacheichung. Die Fristen sind in den §§ 11 und 24 der Maß= und Gewichtsordnung festgesetzt. Die bei den bisherigen periodischen Prüfungen der Meßgeräte von einzelnen Eichmeistern angebrachten Zeichen (Zahlen, Buchstaben) gelten nicht als Jahreszeichen im Sinne des genannten §924, wohl aber die Jahreszeichen, welche bei den periodischen Neueichungen gewisser Arten von Wagen angebracht werden mußten. B. Die Behörden und ihre Geschäfte. 86. Die Eichbehörden und Polizeibehörden. 0) Eichbehörden sind diejenigen Behörden, welche die technischen Aufgaben des Eich— wesens zu besorgen haben. Die württembergischen Eichbehörden, welche unter der Ober— aufsicht des Ministeriums des Innern stehen, sind: