127 8 11. Der Abfertigungsort. (0) Die Eichstellen (Räume, in denen jedermann Meßgeräte zur Abfertigung einliefern darf) sind Haupt= oder Nebenstellen, je nachdem die Eichräume am Sitz und im Amtsge- bäude der Eichbehörden oder außerhalb derselben sich befinden. Die nur der periodischen Nacheichung dienenden Räume sind unständige Eichstellen im Gegensatz zu den übrigen (ständigen) Eichstellen. Räume, welche nicht der Eichung für jedermann, sondern nur für bestimmte Betriebe oder Besitzer dienen (vergl. Abs. 3), gelten nicht als Eichstellen. (2) Die Abfertigung erfolgt in der Regel nur in den ständigen, bei der Nacheichung auch in den unständigen Eichstellen. Am Standort kann die Abfertigung zunächst von dem Eich— amt zugelassen werden bei solchen Meßgeräten und Gegenständen, A. D d. die schwer fortzuschaffen oder beim Transport leicht verletzbar sind, wie große Wagen, Stationsgasmesser u. dergl.; die mit anderen Gegenständen oder Einrichtungen so verbunden sind, daß sie bei der Herstellung oder Lösung der Verbindung in wesentlichen Teilen auseinander- genommen werden müssen oder unrichtig werden können (größere selbsttätige Balkenwagen, Maßstäbe in Drehbänken u. dergl.); die erst am Orte ihrer Aufstellung endgültig zusammengesetzt werden (z. B. fest- fundamentierte Wagen); die wegen der Art ihrer Verbindung mit anderen Gegenständen schwer entfernt werden können (Maßstäbe in Ladentischen und Meßmaschinen, Meßwerkzeuge an Behältern u. dergl.), jedoch nur bei der Nacheichung; .l dic in größerer Zahl gleichzeitig zur Abfertigung vorgelegt werden; die bei Behörden und öffentlichen Anstalten sich befinden, jedoch nur bei der Nacheichung. (3) Den Inhabern von Betrieben mit einer größeren Zahl eichpflichtiger Meßgeräte (Brauereien, Wagenfabriken, Faßfabriken usw.) kann auf Antrag von der Zentralstelle für Gewerbe und Handel im Bedürfnisfall die Neueichung und Nacheichung in einem