128 von ihnen gestellten Raum dauernd gestattet werden; falls nur die Nacheichung während der Rundreisen der Eichbeamten und unter Beschränkung auf die während dieser Rund- reisen nachzueichenden Meßgeräte gewünscht wird, entscheiden hierüber zunächst die Eichämter. ( ) In den unständigen Eichstellen werden Neueichungen, sowie eichamtliche Prüfungs- und Beglaubigungsarbeiten in der Regel nicht ausgeführt. sl 12. Die Abfertigungszeit. (0) In den Haupteichstellen werden die Meßgeräte und sonstigen Gegenstände während der Anwesenheit der Eichbeamten jederzeit zur Abfertigung angenommen. G In den übrigen ständigen Eichstellen (Nebenstellen) werden in der Regel besondere Eichtage abgehalten, für deren öffentliche Bekanntmachung die Eichämter zu sorgen haben, soweit es nicht genügt, sich mit den Beteiligten zu verständigen. * Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel kann anordnen, daß eine fortgesetzte Nacheichung in sämtlichen ständigen Eichstellen und Rundgänge für die Nacheichungen außerhalb der Räume der Eichstellen an bestimmten, öffentlich bekannt zu machenden Tagen erfolgen (ständige Nacheichtermine). Die Nacheichung wird jedoch auch außerhalb dieser Termine vorgenommen. ()) Über die Nacheichung an den unständigen Eichstellen vergl. 8§ 34. g 13. Die Wahl der Eichstelle. Die Besitzer von Meßgeräten können unter den zur Abfertigung der betreffenden Meßgeräte zuständigen Eichbehörden und unter den Eichstellen ohne Rücksicht auf ihren Wohnort wählen. Die Zentralstelle für Gewerbe und Handel kann jedoch die Befugnisse einzelner Gemeindefaßeichämter räumlich abgrenzen (vergl. § 18 Abs. 3).